Das neue Waffengesetz
und seine Auswirkungen auf die Jägerschaft
von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang, Frankfurt am Main
1. Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sind zum Erwerb von “Jagdwaffen” berechtigt. “Jagdwaffen” sind alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen Bundesjagdgesetz (BJG) verboten sind. Erlaubnispflichtige Waffen sind innerhalb von zwei Wochen zur Eintragung nach dem Erwerb bei der Behörde zu melden.
Die Altersgrenze für den Erwerb von Schußwaffen wurde auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen generell keine eigenen Waffen erwerben. Sie dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen und ohne besondere Erlaubnis führen. Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, beispielsweise auf dem Weg zum und vom nahegelegenen Revier dürfen sie die Jagdwaffen in nicht schußbereitem Zustand führen.
Von Inhabern von Jahresjagdscheinen muß kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen generell und für den Erwerb der ersten beiden Kurzwaffen nachgewiesen werden. Ein solches Bedürfnis wird durch das Gesetz vorausgesetzt. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen sind. Solche Waffen können gegen Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte (WBK) einzutragen. Zum Erwerb von Kurzwaffen ist auch weiterhin ein behördlicher Voreintrag in der WBK erforderlich.
Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist zu beachten, daß die Überführung der Waffe in die Bundesrepublik Deutschland unter zweierlei Gesichtspunkten erlaubnispflichtig ist. Zunächst ist bei den ausländischen Behörden eine Verbringungserlaubnis einzuholen. Entsprechende Formulare sind in der Regel bei den Waffenhändlern vorrätig. Hat die ausländische Behörde die Erlaubnis erteilt, muß bei der für den Erwerber zuständigen deutschen Behörde die Zustimmung zur Verbringungserlaubnis eingeholt werden.
Langwaffenmunition, welche nach dem BJG erlaubt ist, darf weiterhin auf den Jahresjagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch entsprechenden Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.
2. Entleihen, Transport und Führen von Waffen
Waffen können auch weiterhin ver- und entliehen werden, allerdings nur an “Berechtigte”. Erlaubnisfreie Waffen dürfen also nur an volljährige Personen verliehen werden, erlaubnispflichtige Schußwaffen nur an Inhaber von Jagdscheinen oder Waffenbesitzkarten (WBK).
Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem dieWaffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat.
Wer in der Ausbildung zum Jäger ist, darf Jagdwaffen nur in der Ausbildung mit schriftlichem Einverständnis des Ausbilders und ohne Erlaubnis unter Aufsicht des Ausbilders erhalten. Die schriftliche Berechtigungsbescheinigung muß während der Ausbildung mit sich geführt werden. Für Minderjährige gilt das Vorgenannte ab 14 Jahren. Zusätzlich muß jedoch auch der Sorgeberechtigte neben dem Ausbilder sein Einverständnis hierzu schriftlich erteilen.
Erlaubnispflichtige Schußwaffen dürfen vom Berechtigten an einen Jagdschein- oder WBK-Inhaber “vorübergehend” zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck verliehen werden: Jagdwaffen also an Jäger zur Jagd, Sportwaffen an Sportschützen zum Training oder Wettkampf. “Vorübergehend” ist für diesen Fall des Verleihens gesetzlich auf höchstens einen Monat begrenzt. Nach dieser Zeit muß die Waffe entweder zurück gegeben, eine neue Leihvereinbarung geschlossen werden, nachdem die Waffe erneut übergeben wurde, oder die Waffe muß in die WBK des Entleihers eingetragen werden.
Weiterhin ist es auch möglich, zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung Waffen “vorübergehend” zu verleihen. Hier schreibt das Gesetz keine Maximaldauer für “vorübergehend” vor. Soweit ersichtlich gibt es Urteile, in denen eine Dauer von mehr als einem Jahr noch als vorübergehend bezeichnet wurde.
Der Transport von Waffen ist für Berechtigte weiterhin ohne Erlaubnis (Waffenschein), also bei Jagdschein- oder WBK-Inhabern, zulässig. Transport liegt nur vor, wenn die Waffe sowohl nicht zugriffsbereit als auch nicht schußbereit befördert wird, und der Transport zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt, also zum Beispiel auf dem Weg zum Training oder Wettkampf, zum weiter entfernt liegenden Jagdrevier oder zum Büchsenmacher.
Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schußwaffen hat sich mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben: Die Ausnahme des “nicht gewerblichen” Transport ohne waffenrechtliche Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich, einem Bekannten oder einem Familienangehörigen, welcher keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, eine Schußwaffe mitzugeben, damit dieser sie zur Reparatur beim Büchsenmacher vorbeibringt. Der gewerbliche Transport ist dagegen weiterhin ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post-, Spedition- und andere Transportunternehmen sind diesen Änderungen also nicht betroffen.
Das zuvor Gesagte zum Thema Leihe und Transport für Waffen gilt ebenso für die dazugehörige Munition.
Jäger dürfen die Jagdwaffen * wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd gefordert * nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schußbereitem Zustand. Dies gilt sowohl für Langwaffen als auch für Kurzwaffen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung * also ab der Reviergrenze * dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein. Davon unabhängig gilt allerdings weiterhin * wie bisher * nach der UVV Jagd, daß Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).
Auch von dem Erfordernis eines Waffenscheins zum Führen von Waffen gibt es einige Ausnahmen: Das Führen ist innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffe innerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte eines anderen mit dessen Zustimmung führt; letzteres ist allerdings nur zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit möglich.
Mit der Neuregelung des Waffenrechts wurde darüber hinaus der sogenannte Kleine Waffenschein eingeführt. Der Kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von zugelassenen Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, also von bislang erlaubnisfreien Waffen, außerhalb des befriedeten Besitztums. Auch wer solche Waffen permanent im Handschuhfach seines Pkw liegen hat und damit unterwegs ist, “führt” eine solche Waffe. Auch Inhaber von Jagdscheinen benötigen einen solchen Waffenschein, da der Gesetzgeber davon ausgeht, daß für das Führen solcher Waffen kein jagdliches Bedürfnis besteht. Sie sind also nicht von der Waffenbesitzkarte eines Jägers mit abgedeckt.
Signalwaffen dürfen ohne Erlaubnis (ohne Kleinen Waffenschein) nur in Ausnahmefällen, beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges oder bei Not- und Rettungsübungen geführt werden. Für Schreckschuß- und Signalwaffen gilt dies auch zur Abgabe von Signalschüssen bei Sportveranstaltungen. Der Kleine Waffenschein wird, da es teilweise noch keine offiziellen Vordrucke gibt, vielerorts auf den Formularen des “normalen Waffenscheins” ausgestellt. Er wird jedoch im Gegensatz zum Waffenschein unbefristet erteilt und gilt generell für die Gruppe der zugelassenen Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen. Die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins liegt nach Anweisung des Bundesinnenministeriums bundesweit bei 50 Euro.
Das Führen der o.g. Waffen ohne Kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (PTB-Zeichen) sind ab 18 Jahren jedoch erlaubnisfrei möglich.
This is a very long text (and moreover in German) And sorry it is too long for me to translate (because of time). But it tells you the new gun control law for hunters. And it is really very strict. But nonetheless a hunter in Germany has a real weapon too and not only a slingshot.